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Versichert oder nicht? Tätigkeiten in der Vermögensschadenhaftpflicht für Berufsbetreuer*innen

Lesezeit
2
Minuten

Überblick:

Vermögensschadenhaftpflicht für Berufsbetreuer*innen: Abdeckung von Tätigkeiten und Haftungsrisiken. Erfahre, warum nicht alle erlaubten Aufgaben automatisch durch die Versicherung geschützt sind und wie wichtig klare Angaben im Versicherungsschein für zusätzlichen Schutz sind.

Berufsbetreuer*innen dürfen neben ihrer eigentlichen Betreuungstätigkeit auch andere gewerbliche oder freiberufliche Aufgaben übernehmen. Oft gehören dazu Tätigkeiten wie die Testamentsvollstreckung, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren gemäß § 158 FamFG oder die Unterstützung im Alltag gemäß §§ 45 a-d SGB XI, die eng mit der Betreuungstätigkeit verbunden sind. Manchmal übernehmen Berufsbetreuer*innen aber auch Aufgaben, die nicht direkt mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen, wie beispielsweise Unternehmens- oder Rechtsberatung, vorausgesetzt der/die Betreuer*in ist gleichzeitig zugelassene/r Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass die Erlaubnis für die Ausübung einer Tätigkeit nicht automatisch bedeutet, dass diese auch durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die Voraussetzung für eine Registrierung als Berufsbetreuer*in im Hinblick auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist, dass diese 'Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden' gewährt.

Das Augenmerk liegt hier auf den Schlagworten “Berufstätigkeit” und “Vermögensschäden”.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu betonen, dass die Versicherungspolice nur für die spezifischen betreuenden Tätigkeiten greift, für die der Versicherungsnehmer gerichtlich beauftragt ist. Standardversicherungsprodukte bieten möglicherweise keinen automatischen Schutz für zusätzliche Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der Betreuung verknüpft sind, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Versicherungsschein oder den Bedingungen der Police speziell aufgeführt. Es besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Standardversicherungsprodukten und spezialisierten Policen für Betreuer, die genau auf die Bedürfnisse und potenziellen Haftungsrisiken dieser Berufsgruppe zugeschnitten sind. Daher ist es von großer Bedeutung, bei der Auswahl einer Versicherungspolice sicherzustellen, dass sie explizit alle relevanten Tätigkeiten im Versicherungsschein und den Bedingungen festhält, um umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Unter "Vermögensschäden" versteht man echte finanzielle Schäden (siehe dazu den Artikel „ Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer*innen: Warum sie nicht nur Pflicht, sondern auch unverzichtbar ist“). In Fällen, in denen die ausgeführten Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für Personen- oder Sachschäden darstellen, ist es wichtig sicherzustellen, dass auch Ansprüche wegen solcher Schäden im Versicherungsschutz enthalten sind. Dies muss klar im Versicherungsschein festgehalten sein, insbesondere bei Tätigkeiten, die nicht ausschließlich mit der Betreuung in Zusammenhang stehen.

Fazit:

Berufsbetreuer*innen können neben ihrer Haupttätigkeit verschiedene Aufgaben übernehmen. Die Genehmigung für eine Tätigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch Versicherungsschutz durch die Vermögensschadenhaftpflicht. Diese deckt nur spezifische gerichtlich beauftragte Betreuungsaufgaben ab und erfordert klare Angaben im Versicherungsschein für zusätzliche Tätigkeiten. Besondere Sorgfalt ist bei erhöhtem Personen- oder Sachschadenrisiko geboten.

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