Vermögen von Betreuten - Wie gehe ich mit einer Geldanlage um?
Überblick:
Die Vermögensverwaltung ist ein wichtiger Bereich, den eine Betreuerin oder ein Betreuer administriert. Doch wie gehe ich richtig mit dem mir anvertrauten Vermögen um und worauf muss ich achten? Diese Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
Wo soll das bestehende Vermögen verwahrt werden?
Wenn dir die Verantwortung über das Vermögen des oder der Betreuten übertragen wurde, muss dieses in zwei Teile aufgeteilt werden. Zum einen in das sogenannte Verfügungsgeld und zum anderen in das Anlagegeld.
Das Verfügungsgeld ist nach § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB jenes Geld was für die laufenden Kosten und Ausgaben des oder der Betreuten benötigt wird. Als Betreuer*in bist du gesetzlich dazu verpflichtet dieses Geld auf einem Girokonto des oder der Betreuten bereitzuhalten.
Das Anlagegeld wiederum ist nach § 1841 Abs. 1 BGB alles, was nicht unter das Verfügungsgeld fällt – also quasi alles andere. Dieses wiederum muss nach § 1841 Abs. 2 BGB „auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto)“ angelegt werden. Dieses Kreditinstitut muss einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören (§ 1842 BGB). Das ist heutzutage eigentlich bei allen Großbanken, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen der Fall.
Auch hierbei gilt: Oberstes Gebot ist, dass du als Betreuer*in den Wünschen des oder der Betreuten Folge zu leisten hast. Das heißt, wenn der oder die Betreute Vorgaben macht, wie das Vermögen angelegt werden soll, muss dies auch nach eben diesen Vorgaben geschehen. Wenn du jedoch nicht genau weißt, wie die Wünsche des oder der Betreuten aussehen und diese auch nicht feststellen kannst, dann muss das Vermögen auf einem einlagengesicherten Anlagekonto bei einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des oder der Betreuten angelegt werden . Hierzu gehören im Grunde alle herrkömmlichen Konten bei Banken und Sparkassen.
Kontoeröffnungen und Geldanlagen müssen dem Betreuungsgericht nach § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich mitgeteilt werden. Hierzu gehören Angaben zur Höhe und Verzinsung der Anlage, ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, Art und Umfang.
Darf ich das Vermögen des/der Betreuten anlegen?
Wie oben erwähnt, ja. Es ist sogar deine Pflicht, sofern es sich nicht um das Verfügungsgeld handelt. Es gibt jedoch auch spezielle besonders risikoreiche Anlageformen, in denen du nach § 1848 BGB die Genehmigung vom Betreuungsgericht benötigst. Hierzu gehören unter anderem:
- Aktien, Fonds, Anleihen, Garantiefonds
- Immobilienfonds
- Renten-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen
Wichtig zu wissen ist, dass dich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht von der Haftung ausschließt. Der oder die Betreute kann weiterhin einen Anspruch auf Schadenersatz stellen, wenn durch die Geldanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist.
In einer vorherigen Version dieses Artikels haben wir geschrieben, dass Wertpapiere ebenfalls eine Möglichkeit der Vermögensanlage sind. Das war falsch, da diese nicht der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegen. Vermögen von Betreuten, welches Anlagegeld ist, muss seit der Betreuungsrechtsreform auf einem einlagengesicherten und verzinsbaren sogenannten Anlagekonto angelegt werden.
Fazit:
Vermögen von Betreuten muss als Verfügungsgeld und Anlagegeld separat voneinander verwahrt werden. Während das Verfügungsgeld auf einem Girokonto untergebracht werden muss, muss das Anlagegeld mündelsicher angelegt werden. Für einige spezifische Anlageformen wird eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt.
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