Verfahrenspfleger*innen – Ein Teil des Berufsalltags vieler Betreuer*innen
Überblick:
Was ist die Aufgabe von Verfahrenspfleger*innen?
Verfahrenspfleger*innen sind Personen, die vom Betreuungsgericht bestellt werden, um die Interessen von Betreuten in bestimmten Verfahren zu vertreten. Sie sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben die Pflicht, sich persönlich und umfassend über die Situation und den Willen der Betreuten zu informieren, ihnen die Verfahrensschritte zu erklären, ihre Anliegen vor Gericht vorzutragen und ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu helfen. Weiterhin haben auch das Recht, Akteneinsicht zu nehmen, an Anhörungen teilzunehmen, Stellungnahmen abzugeben und Rechtsmittel einzulegen.
Verfahrenspfleger*innen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Betreuer*innen des Betreuten oder der Betreuten. Sie haben keine Befugnis, Entscheidungen für die Betreuten zu treffen oder deren Angelegenheiten zu regeln. Sie sind nur für die Dauer des jeweiligen Verfahrens tätig und haben keine fortlaufende Betreuungsaufgabe. Betreuer*innen können jedoch hingegen auch Verfahrenspfleger*innen sein und andersherum. Sie können aufgrund eventueller Interessenkonflikte jedoch kein*e Verfahrenspfleger*in eines oder einer Betreuten sein, deren Betreuer*in sie auch sind. Man kann also Betreuer*in und Verfahrenspfleger*in zugleich sein, jedoch nicht für ein und dieselbe betreute Person.
Wann muss ein*e Verfahrenspfleger*in bestellt werden?
Eine Verfahrenspfleger*in muss vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn die Betreuten in einem Verfahren nicht selbst oder durch eine*n Betreuer*in oder einen Bevollmächtigten vertreten werden können oder wenn es zu einem Interessenkonflikt zwischen ihnen und ihrem/ihrer Betreuer*in oder ihrem/ihrer Bevollmächtigten kommt. In einigen Fällen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein*e Verfahrenspfleger*in bestellt wird. Diese sind folgende:
- Wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
- Wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin eine Sterilisation (§ 1830 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
- Seit dem 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen ( 1829 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 Abs. 2 FamFG).
- Seit dem 26.02.2013 sind Verfahrenspfleger*innen zwingend bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung ( 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
Im Falle einer Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme muss nicht zwangsweise ein*e Verfahrenspfleger*in bestellt werden. Wenn im Falle einer Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme vom Gericht her jedoch kein*e Verfahrenspfleger*in bestellt wird, schreibt das Gesetz in § 317 Abs. 2 FamFG vor, dass die Entscheidung der nicht-Bestellung in der Entscheidung über die Unterbringungsmaßnahme begründet wird.
Welche Qualifikation müssen Verfahrenspfleger*innen haben?
Obwohl es vielleicht den Anschein erhebt, dass Verfahrenspfleger*innen aufgrund der regelmäßigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit Gesetzen, Rechtsprechungen und anderen juristischen Texten auch juristisch ausgebildet sein sollten, ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) schrieb in seinem Urteil vom 25.11.2021:
„Der Verfahrenspfleger ist nach der gesetzlichen Ausformung ein "besonderer Pfleger", der für seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendigerweise mitbringen muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit.“
Um Verfahrenspfleger*in werden zu können musst du also kein*e Anwalt/Anwältin oder überhaupt Jurist*in sein. Da du, wie eben schon erwähnt, jedoch mit vielen juristischen Schriften zu tun hast, ist dies aber in jedem Fall empfohlen.
Du kannst du dich weiterhin auch durch Weiterbildungen von verschiedenen Anbietern für den Beruf des bzw. der Verfahrenspfleger*in qualifizieren. Auch dies ist jedoch keine gesetzliche Vorschrift. Es wird lediglich empfohlen, um die Arbeit gut und problemlos zu bewältigen.
Wie werden Verfahrenspfleger*innen vergütet?
Im Gegensatz zu Berufsbetreuer*innen werden beruflich tätige Verfahrenspfleger*innen nicht über einen Pauschalsatz vergütet, sondern durch einen Stundensatz. Dieser Stundensatz ist abhängig von der Qualifikation des Verfahrenspflegers oder der Verfahrenspflegerin und hat für die unterschiedlichen Qualifikationen folgende Höhe:
- Ohne Qualifikation: 23 Euro
- Abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung: 29,50 Euro
- Abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung: 39 Euro
Die Vergütung wird grundsätzlich aus der Staatskasse gezahlt. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspfleger*innenvergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der oder die Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt.
Fazit:
Ähnliche Artikel
Beliebt im Magazin
Beliebt im Magazin
Hat dir der Artikel weitergeholfen?
Bist du in der Betreuung tätig und möchtest dich mit Gleichgesinnten verbinden? Bei uns findest du eine offene Community, in der du dich austauschen und voneinander lernen kannst.
Jede Woche gibt es neues zu lesen und lernen!