Ende einer Betreuung – Was nun?
Überblick:
Wann endet eine Betreuung?
Das Ende einer Betreuung ist durch den Gesetzgeber klar geregelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Ende der Betreuung in § 1870 wie folgt festgesetzt:
„Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.“.
So weit, so eindeutig. Das Betreuungsgericht kann die Betreuung jedoch nicht nur auf eigene Initiative hin beenden (z.B., wenn sich die Umstände der Betreuung ändern und diese nicht mehr für notwendig befunden wird), sondern ebenso auf Initiative des bzw. der Betreuer*in und auch auf Initiative des bzw. der Betreuten. Dies muss jedoch in jedem Fall begründet werden und ist als Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht zu stellen.
Es gibt sieben Situationen in denen vom Betreuungsgericht die Entlassung des oder Betreuer*in angeordnet werden kann. Diese werden in § 1868 BGB beschrieben und sind folgende:
- Wenn die Eignung des Betreuers oder der Betreuerin, die Angelegenheiten des oder der Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
- Wenn die Registrierung des Betreuers oder der Betreuerin nach 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.
- Wenn der oder die Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.
- Auf Verlangen des Betreuers oder der Betreuerin, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm oder ihr die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
- Wenn der oder die Betreute eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
- Wenn ein Betreuungsverein die Entlassung eines oder einer Vereinsbetreuer*in beim Betreuungsgericht beantragt.
- Wenn eine betreute Person an Stelle eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde auch von einer natürlichen Person betreut werden kann. Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des oder der Betreuten dem entgegensteht.
Nach der Entlassung eines Betreuers oder einer Betreuerin endet für diesen oder diese die Betreuung und entweder wird anschließend die Betreuung von einer neuen Person weitergeführt oder sie endet.
Für Angehörige: Hier findest du ein Formular des Betreuungsvereins Westeifel e.V. für den Antrag auf Aufhebung der Betreuung.
Was habe ich als Betreuer*in nach dem Ende der Betreuung noch zu erledigen?
Wenn für dich als Betreuer*in die Betreuung endet, musst du alles Vermögen, welches dir zur Verwaltung übertragen wurde, sowie alle weiteren im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen dem oder der Betreuten aushändigen. Im Falle einer Übernahme der Betreuung müssen Vermögen und Unterlagen an den oder die neue Betreuer*in abgeben werden.
Nach § 1872 Abs. 2 Satz 1 BGB musst du außerdem auf Verlangen einer nach § 1872 Abs. 1 BGB berechtigten Person eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung erstellen.
Im Falle des Todes des oder der Betreuten entstehen für dich als Betreuer*in grundsätzlich keine Pflichten mehr. Mit dem Tod des oder der Betreuten sind die Erben für die Angelegenheiten der betreuten Person zuständig.
Fazit:
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