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Die Module des Sachkundenachweises – Modul 2: Betreuungsführung

07. August 2023

Überblick:

Das zweite Modul des Sachkundenachweises beschäftigt sich mit der Betreuungsführung und allem, was dazu gehört. In diesem Artikel geht es um die Details der Inhalte des zweiten Moduls.

Die Inhalte des Moduls

UN-BRK, insbesondere Artikel 12: Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeutung der Grundrechte

Im ersten Teil des Modul 2 lernst du die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kennen, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützt und fördert. Du beschäftigst dich vor allem mit dem Artikel 12, der die gleiche Anerkennung vor dem Recht und die Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit regelt. Du erfährst, wie du als Betreuer oder Betreuerin die betroffene Person bei ihren Entscheidungen unterstützen kannst, ohne ihre Rechte, ihren Willen und ihre Präferenzen zu missachten. Du lernst auch, wie du die Grundrechte der betroffenen Person in deiner Betreuungsführung berücksichtigst und wie du Diskriminierung, Gewalt und Ausbeutung vermeiden kannst.

Ziel ist es, dass du die UN-Behindertenrechtskonvention als Leitlinie für deine Betreuungsführung verstehst und anwendest.

Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten

Der zweite Teil des Modul 2 soll dir beibringen, wie du die Wohn- und Lebenslage des oder der Betreuten ermittelst. Das ist wichtig, um die Bedürfnisse, Wünsche und Ziele der betroffenen Person zu verstehen und eine passende Betreuungsführung zu gestalten.

Du lernst, wie du einen Erstkontakt mit dem oder der Betreuten herstellst, welche Informationen du von ihm oder ihr erhebst und wie du eine Vertrauensbasis aufbaust. Du erfährst beispielsweise, wie du die Wohnsituation, die sozialen Beziehungen, die gesundheitliche Versorgung und die finanzielle Lage des Betreuten beurteilen und welche Hilfsangebote du ihm oder ihr vermitteln kannst.

Ziel ist es, dass du weißt, wie du ein umfassendes Bild von der Wohn- und Lebenslage des oder der Betreuten gewinnst, damit du weißt, wie du Selbstbestimmung und Teilhabe fördern kannst.

Erarbeitung der Betreuungsziele

Im dritten Teil des Modul 2 lernst du, wie du die Betreuungsziele erarbeitest. Das sind die Ziele, die du gemeinsam mit dem Betreuten festlegst, um seine Situation zu verbessern und seine Wünsche zu erfüllen.

Du erfährst wie du den seit dem 1. Januar 2023 nach § 1863 Abs. 1 BGB obligatorischen Anfangsbericht anfertigst und was dieser beinhalten muss.

Du lernst auch, wie du die Betreuungsziele mit dem Betreuten besprichst, welche Kriterien du für die Zielformulierung anwendest und wie du die Ziele dokumentierst. Du erfährst auch, wie du die Betreuungsziele regelmäßig überprüfst, anpasst und erreichst.

Ziel ist es, dass du eine individuelle und zielorientierte Betreuungsführung gestalten kannst, die dem oder der Betreuten hilft.

Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB

Im vierten Teil des Modul 2 wird dir die Relevanz der Wünsche deiner Betreuten nach § 1821 BGB beigebracht. Diese ist Schwerpunkt dieses Modulteils. Von den Wünschen und dem Willen deines oder deiner Betreuten liest du hier immer wieder, denn dies sind die Grundsätze, die deine Betreuungsführung leiten sollten

Du lernst was Teil des Vorrangs der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB ist und was der Paragraph alles beinhaltet.

Weiterhin beschäftigst du dich mit den Ausnahmen, in denen du den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nicht entsprechen darfst oder musst, zum Beispiel wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht oder wenn eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Wille, Wünsche, Präferenzen

Im fünften Teil des Modul 2 lernst du, wie du den Wille, die Wünsche und die Präferenzen der betroffenen Person in der Betreuungsführung umsetzt und was überhaupt Wille, Wunsch oder Präferenz bedeutet.

Du lernst, wie du deine Betreuten dabei unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und wie du deine Vertretungsmacht nur so weit ausübst, wie es erforderlich ist. Du erfährst auch, wie du die Wünsche und den mutmaßlichen Willen der Betreuten feststellst und berücksichtigst. Dies natürlich nur, wie in § 1821 BGB geschrieben steht, soweit dies auch möglich und vor allem zumutbar ist.

Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis

Im fünften Teil des Modul 2 lernst du den Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis kennen. Das ist der Grundsatz, der deine Betreuungsführung leiten soll, um die Rechte, Interessen und vor allem Eigenständigkeit der betroffenen Person zu wahren.

Du lernst, wie du den Erforderlichkeitsgrundsatz anwendest, indem du nur solche Rechtshandlungen im Namen der betroffenen Person vornimmst, die erforderlich sind, um ihre Angelegenheiten zu besorgen und immer prüfst, ob es eine mildere Alternative gibt. Du erfährst auch, wie du die Erforderlichkeit beurteilst, indem du die Umstände des Einzelfalls, die Wünsche und den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person sowie die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigst.

Schutzpflichten

Im letzten Teil des Modul 2 lernst du die Schutzpflichten kennen, die du als Betreuer oder Betreuerin gegenüber der betroffenen Person hast. Das sind die Pflichten, die dich verpflichten, die betroffene Person vor Schäden an ihrer Person oder ihrem Vermögen zu bewahren.

Du lernst, wie du die Schutzpflichten wahrnimmst, indem du die Gefahren für die betroffene Person erkennst, abwehrst und beseitigst. Du erfährst auch, wie du die Schutzpflichten mit der Selbstbestimmung und dem Willen der betroffenen Person in Einklang bringst und wie du dich bei Konflikten zwischen den Schutzpflichten und den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person verhältst.

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Fazit:

Das Modul 2 umfasst die UN-Behindertenrechtskonvention und den Artikel 12, der die Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit regelt. Die Betreuer*innen lernen, die Wohn- und Lebenslage der Betreuten zu ermitteln, Betreuungsziele zu erarbeiten und die Relevanz der Wünsche und des Willen der Betreuten. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und Schutzpflichten schließen das Modul ab.

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