Der neue Sachkundenachweis für Berufsbetreuer*innen ab 2023
Überblick:
Welche Qualifikation wird aktuell als Berufsbetreuer*in benötigt?
Aktuell ist es in Deutschland so, dass Berufsbetreuer*in praktisch keine Qualifikationen vorweisen können müssen. Das BGB schreibt dazu in § 1897 Abs. 1, dass die Person lediglich „geeignet“ sein muss, um die Aufgaben des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dies bedeutet jedoch nur, dass der oder die Betreuer*in nicht vorbestraft oder verschuldet sein darf.
Dies ist insofern problematisch, als das sowohl Betreuer*innen als auch Betreute so einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind Schäden davonzutragen, falls der oder die Betreuer*in aufgrund ungenügenden Kenntnissen, Fehler im Zuge der beruflichen Ausübung macht. Zudem schadet dies auch dem grundsätzlichen Ansehen eines so wichtigen Berufsfeldes.
Warum ein Sachkundenachweis?
Ein für alle beruflichen Betreuer*innen verpflichtender Sachkundenachweis bringt hierfür den dringend benötigten Qualifikationsstandard über das gesamte Berufsfeld hinweg. Dies ist Teil der Initiative den Beruf des Betreuers bzw. der Betreuerin zu vereinheitlichen, klarer zu strukturieren und den hohen Wert von Betreuer*innen stärker hervorzuheben.
Im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts und des damit einhergehenden Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) (nähere Infos zum BtOG findet ihr hier) bringt der Sachkundenachweis eine neue einheitliche Kenntnisgrundlage, auf der die Betreuerinnen und Betreuer mit Fortbildungen aufbauen können. Der Sachkundelehrgang wird neuen Betreuer*innen die schweren Anfänge des Berufs durch eine ausreichende Vorbereitung vereinfachen und die Kenntnisse vermitteln, die zum erfolgreichen Ausüben des Berufs notwendig sind. Weiterhin wird das Nachweisen der ausreichenden Sachkunde für eine gesteigerte Anerkennung des Berufes sorgen und eine Grundlage für eine eventuelle spätere Akademisierung darstellen.
Welches Wissen werden Betreuer*innen nachweisen müssen?
Das BtOG gibt in § 23 Abs. 3 Satz 2 einen groben Überblick über die Inhalte, die für den Sachkundenachweis notwendig werden. Diese umfassen
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Die Details dieser Inhalte werden wiederum in § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) festgelegt und aufgelistet. Da der Bundesrat jedoch noch nicht abschließend über die Verordnung entschieden hat, ist sie aktuell noch im Entwurf.
Die Module
Der Entwurf des Curriculums, welches in der BtRegV für die Sachkundelehrgänge vorgesehen ist, legt 11 Module zugrunde, die folgende Themen umfassen:
- Modul 1: Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht
In Modul 1 dreht sich alles um die Zusammenarbeit des Betreuers bzw. der Betreuerin mit dem Betreuungsgericht und wie die Bestellung einer Betreuung abläuft. Das Modul sieht 20 UE (Unterrichtseinheiten, eine UE entspricht 45 Minuten) vor. Hierbei werden folgende Kenntnisse vermittelt:
- Voraussetzungen, Verfahren und Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Betreuer*innenbestellung
- Voraussetzungen, Grenzen und Verfahren im Rahmen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
- Die Aufgabenbereiche eines Betreuers oder einer Betreuerin
- Notwendiges Wissen zur Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- Kenntnisse zu Berichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten, sowie
- Kenntnisse zu Genehmigungsvorbehalten einschließlich der dazugehörigen Verfahren
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 2: Betreuungsführung
Im zweiten Modul werden Kenntnisse vermittelt, die der oder die Betreuer*in zur Führung der Betreuung benötigt. Hierfür sind 40 UE vorgesehen. Diese Kenntnisse schließen die Folgenden ein:
- Wissen über die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12: Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeutung der Grundrechte
- Kenntnisse zur Ermittlung der Wohn- und Lebenslage des oder der Betreuten
- Erarbeitung der Betreuungsziele
- Kenntnisse zum Vorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach 1821 BGB
- Kenntnisse zu Willen, Wünschen und Präferenzen
- Kenntnisse zum Erforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis und
- Kenntnisse zu Schutzpflichten
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 3: Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen
In Modul 3 wird sich mit Kenntnissen zu Rechten der Unterbringung beschäftigt, sowie Kenntnissen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Betreuung. Modul 3 sieht 20 UE vor. Dem oder der Betreuer*in werden hierbei folgende Kenntnisse vermittelt:
- Voraussetzungen und Verfahren zur Freiheitsentziehenden Unterbringung und sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht
- Voraussetzungen und Verfahren zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen, sowie
- Kenntnisse zu Aufgaben des Betreuers oder der Betreuerin während des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 4: Personensorge 1
Modul 4 ist das erste von zwei Modulen, welches sich um die Personensorge kümmert und unter Anderem relevante Fragen zu Erkrankungen und Behinderungen beantwortet. Modul 4 vermittelt die folgenden Kenntnisse und sieht 20 UE vor:
- Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten und
- Kenntnisse über Möglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 5: Personensorge 2
Modul 5 ist das zweite Modul, welches sich mit der Personensorge beschäftigt. Dieses Modul beschäftigt sich mit Fragen der Organisation von Behandlungen und ähnlichem, sowie der Wohnsituation. Vorgesehen sind hierfür 20 UE. Das Modul „Personensorge 2“ wird folgende Inhalte haben:
- Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patientenrechte
- Behandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch
- Voraussetzungen und Verfahren zur Einwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen:
- Aufgabe von Wohnraum und
- Umgangs- und Aufenthaltsbestimmung
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 6: Vermögenssorge 1
Modul 6 wird sich als eines von zwei Modulen mit der Vermögenssorge beschäftigen. Hierbei geht es im Besonderen um Schulden- und Vertragsfragen. Modul 6 wird 20 UE umfassen und Grundkenntnisse über die folgenden Inhalte lehren:
- Kenntnisse über die Geschäftsfähigkeit
- Kenntnisse über das Recht der Stellvertretung
- Kenntnisse über das allgemeine Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen
- Kenntnisse des Kaufvertragsrecht, sowie
- Kenntnisse der Schuldenregulierung, des Mahn- und Vollstreckungsbescheids, der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 7: Vermögenssorge 2
Modul 7 beschäftigt sich ebenso mit der Vermögenssorge, setzt den Schwerpunkt jedoch auf Vermögens- und Rechtsfragen. Angesetzt sind ebenso 20 UE in den die folgenden Inhalte an die Betreuer*innen weitergegeben werden:
- Kenntnisse der Vermögensverwaltung und über das Verfügen über das Vermögen der betreuten Personen
- Kenntnisse über Vermögensverzeichnisse, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbehalte
- Kenntnisse über Betreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts und
- Kenntnisse über Betreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 8: Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts
Modul 8 lehrt den Betreuer*innen Kenntnisse des Sozialrechts und ist mit Modul 9 eines von zwei Modulen, welches sich mit dem Sozialrecht befasst. Umfassen wird Modul 8 40 UE. Die genauen Inhalte die Modul 8 vermittelt werden sind:
- Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere
- Kenntnisse zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zweiten und Zwölften Buch SGB
- Kenntnisse zu Sozialleistungsansprüche nach dem Fünften, Sechsten und Elften Buch SGB
- Kenntnisse zu Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 9: Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis
Modul 9 umfasst 60 UE und nimmt mit Modul 11 damit die meiste Zeit in Anspruch. Modul 9 lehrt weitere Teile des Sozialrechts, im Besonderen Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis. Hierbei werden die folgenden Kenntnisse vermittelt:
- Kenntnisse zu Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX
- Kenntnisse zu Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
- Kenntnisse zu Rehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger
- Kenntnisse zu Leistungsformen der Eingliederungshilfe (z.B. Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe)
- Kenntnisse zu besonderen Wohnformen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- Kenntnisse zu Pflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen
- Kenntnisse zu Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Auskunft und Pflegeberatung nach den § 7 ff. SGB XI sowie das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI
- Kenntnisse zu Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII
- Kenntnisse zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B. häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den § 37 ff. SGB V, medizinische Rehabilitation)
- Kenntnisse zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall und
- Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Beratungs-, Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 10: Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer
Das zehnte Modul vermittelt den Betreuer*innen Grundlagen der Kommunikation. Es sieht 40 UE vor und wird folgende Inhalte umfassen:
- Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation
- Grundhaltungen und Techniken der Kommunikation
- Diversitätssensible Kommunikation
- Ressourcenorientierte Kommunikation
- Konfliktmanagement in der Kommunikation
- Selbst- und Machtreflexion
Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
- Modul 11: Betreuungsspezifische Kommunikation / Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung
In Modul 11 wird betreuungsspezifischer auf das Thema Kommunikation eingegangen und lehrt außerdem Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung.
Modul 11 wird den Betreuer*innen des Weiteren die Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbedingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und der Entscheidungsfindung lehren und ebenso wie Modul 9 60 UE in Anspruch nehmen.Ein ausführliche Beschreibung zu den gesamten Inhalten dieses Moduls findest du hier.
Jedes der einzelnen Module endet mit einer Modulprüfung, welche das erfolgreiche Bestehen nachweist.
Einzelheiten zu den Inhalten der verschiedenen Modulen findet ihr in der Anlage zu § 3 BtRegV.
Wie kann ich mir als Betreuer*in die benötigte Sachkunde aneignen?
Die BtRegV sieht verschiedene Wege vor, wie Betreuer*innen die Sachkunde für den Sachkundennachweis erlangen können. Betreuer*innen können bestimmte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge belegen, die nach § 5 Abs. 2 BtRegV anerkannt sind. Sie können jedoch auch speziell für den Sachkundenachweis ins Leben gerufene Sachkundelehrgänge absolvieren, die nach § 6 Abs. 2 eine Mindestanzahl von 360 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfassen müssen.
Da noch kein abschließender Entwurf der Betreuerregistrierungsverordnung vorhanden ist und es somit auch noch keine Gewissheit gibt, was die endgültigen Inhalte der Sachkundelehrgänge sein müssen, gibt es aktuell noch keine offiziellen Angebote zu Sachkundelehrgängen. Dies sollte sich mit der Entscheidung des Bundesrats in der zweiten Jahreshälfte jedoch ändern.
Anderweitig kann die erforderliche Sachkunde auch durch Zeugnisse oder Gleichwertiges aus nicht anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen belegt werden, solange diese belegen, dass alle in § 3 BtRegV dargestellten Kenntnisse erworben wurden (§ 7 Abs. 1 BtRegV).
UPDATE durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
Hierdurch sind die folgenden Ausnahmen für den Sachkundenachweis sind nicht mehr aktuell. Ein abgeschlossenes Jura-Studium und ein abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik stellen eine Vollqualifizierung für den Job eines Betreuers oder einer Betreuerin dar.
Hinweis: Privilegierung bestimmter Berufsgruppen
Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragsteller:innen mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen. - Hamburg.de/betreuungsrechtsreform-faq
- Abgeschlossenes Jura-Studium
Wenn du also Volljurist*in bist, dann sieht die Betreuerregistrierungsverordnung in § 7 Abs. 5 vor, dass die Module 1-3 und 4-9 anerkannt werden können. Das heißt, dass du nur noch folgende Module belegen müsstest:
- Modul 4: Personensorge 1 (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 10: Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer (40 UE à 45 Minuten / 30 Stunden)
- Modul 11: Betreuungsspezifische Kommunikation/ Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung (60 UE à 45 Minuten / 45 Stunden)
- Abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit oder der Sozialpädagogik
Für Personen die wiederum ein Studium der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik abgeschlossen haben, besteht nach § 7 Abs. 6 BtRegV, die Möglichkeit sich die Module 8-11 anrechnen zu lassen. Nachweise müssen dementsprechend nur noch für folgende Module erbracht werden:
- Modul 1: Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 2: Betreuungsführung (40 UE à 45 Minuten / 30 Stunden)
- Modul 3: Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 4: Personensorge 1 (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 5: Personensorge 2 (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 6: Vermögenssorge 1 (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
- Modul 7: Vermögenssorge 2 (20 UE à 45 Minuten / 15 Stunden)
Fazit:
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