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Budgetassistenz - von wem für wen?

Überblick:

Seit dem 1. Januar 2008 wird behinderten und pflegebedürftigen Menschen durch die § 17 Abs. 6 SGB IX und § 35a SGB XI ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme von Rehabilitations- und Pflegeleistungen in der Form des persönlichen Budgets eingeräumt. Dieser Artikel gibt euch einen Überblick über das persönliche Budget und die Budgetassistenz.

Was ist ein persönliches Budget?

Das Persönliche Budget (PB) ist eine pauschalierte bedarfsdeckende Geldleistung für einen dafür definierten Hilfsbedarf. Die für die Hilfe notwendigen Dienstleistungen kann die Budgetnehmende Person bei jedem am Markt erreichbaren Dienstleister einkaufen.

Aufgrund der zum Teil komplexen Anforderungen an die Realisierung eines Budgets ist die Verfügbarkeit von Budgetassistenzleistungen eine wesentliche Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme.

Was ist eine Budgetassistenz?

Damit das persönliche Budget richtig und im Interesse der betreuten Person eingesetzt wird, kann eine Budgetassistenz durch Dritte mit allen nötigen Verantwortungen und Berechtigungen realisiert werden. Rechtliche Betreuer sind nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben den vollen Umfang der notwendigen Budgetassistenz zu erbringen.
Es kann aber sinnvoll sein, wenn die Budgetassistenz von einer Person übernommen wird, die dem
Betroffenen in besonderer Weise nahe steht und somit ein vertrauter Ansprechpartner ist. Die Kenntnis der budgetnehmenden Person, deren Bedürfnisse und Lebensverhältnisse sowie die vor Ort vorhandenen Leistungsanbieter ist vorteilhaft.

Was muss ein*e Berufsbetreuer*in leisten?

Berufsbetreuer*innen wirken mit bei der Budgetbemessung und schließen die Verträge mit den
Leistungserbringern: Sie müssen im Rahmen der von ihnen zu leistenden Rechtsfürsorge die Unterstützung, Beratung und Vertretung bei Rechtsgeschäften erbringen.
Sie gleichen aus, was ein (gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) kranker oder behinderter Mensch nicht selbst leisten kann.

Bei der Umsetzung des PB muss unterschieden werden zwischen der Betreuungsleistung und der notwendigen Budgetassistenz anhand der Bedarfe, für die auch ein nicht betreuter behinderter Mensch einen Budgetassistenten benötigen würde.
Berufsbetreuer*innen müssen also alles das nicht leisten, wofür auch ein lediglich körperbehinderter und im Übrigen normal alltagskompetenter Mensch Budgetassistenz in Anspruch nehmen würde.

Zur Haftungsfrage:

Leistet eine betreuende Person die Budgetassistenz im Rahmen ihres Aufgabenkreises, haftet sie aus
§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der betreuten Person für in diesem Zusammenhang pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden.

Erfolgt die Budgetassistenz außerhalb des Aufgabenkreises, richtet sich die Haftung nach den
zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den einschlägigen gesetzlichen
Haftungsnormen. Bei der Budgetassistenz handelt es sich meistens um Dienst- oder
Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, handeln (§ 675 Abs. 1 BGB).

Fazit:

Die Frage der Budgetassistenz kann ein kompliziertes Thema sein. Um Schäden für die oder den Betreuer*in oder die betreute Person zu vermeiden, ist eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Thema also mindestens vorteilhaft.

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