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Bestellung mehrerer Betreuer*innen – Das solltest du wissen!

Lesezeit
3
Minuten

Überblick:

Meistens ist es so, dass eine betreute Person auch nur eine*n Betreuer*in hat. Es gibt jedoch regelmäßig Fälle, in denen auch mehrere Betreuer*innen bestellt werden. Wann dieser Fall eintritt, kannst du unter anderem in diesem Artikel lesen.

Wann wird noch ein*e Betreuer*in bestellt?

Das höchste Ziel einer Betreuerin oder eines Betreuers ist es die Wünsche des oder der Betreuten zu erfüllen und zum Wohl des oder der Betreuten zu handeln. Damit das bestmöglich geschehen kann oder weil die persönliche Situation der betreuten Person es erfordert, ist es manchmal möglich, dass das Betreuungsgericht einen weiteren Betreuer oder eine weitere Betreuerin bestellt.

Das kann verschiedene Gründe haben. Es kann beispielsweise sein, dass der Bedarf der betreuten Person so groß ist, dass der Arbeitsumfang für eine*n Betreuer*in zu groß ist. Hier können die unterschiedlichen Aufgabenbereiche dann auf unterschiedliche Betreuer*innen aufgeteilt werden. Es kann aber auch sein, dass beide Elternteile eines volljährigen Kindes als Betreuer*innen bestellt werden. Diese können nach § 1817 Abs. 3 BGB auch beide denselben Aufgabenbereich übernehmen.

Gibt es bestimmte Fälle, in denen ein*e weitere*r Betreuer*in bestellt wird?

Es gibt sogenannte Ergänzungsbetreuer*innen. Diese bestellt das Betreuungsgericht, wenn ein*e Betreuer*in rechtlich verhindert ist. Wenn also ein*e Betreuer*in beispielsweise aufgrund eines Interessenkonflikts Vertretungsverbot hat und somit rechtlich verhindert ist, übernimmt der oder die Ergänzungsbetreuer*in die Aufgaben, für die er oder sie bestellt wird.

Das Betreuungsgericht kann weiterhin eine*n sogenannte*n Verhinderungsbetreuer*in bestellen. Diese*r Betreuer*in übernimmt dann die Verantwortlichkeiten des eigentlichen Betreuers bzw. der eigentlichen Betreuerin, wenn dieser/diese verhindert ist. Diese Aufgabe kann nach § 1817 Abs. 4 BGB auch ein anerkannter Betreuungsverein übernehmen. Die Verhinderungsbetreuung unterscheidet sich von der Ergänzungsbetreuung darin, dass sich die Ergänzungsbetreuung auf sich ausschließlich auf eine rechtliche Verhinderung bezieht. Der oder die Verhinderungsbetreuer*in wird eingesetzt, wenn der oder die eigentliche Betreuer*in beispielsweise krank oder im Urlaub ist.

Im Falle, dass über eine Sterilisation entschieden werden muss, muss nach § 1817 Abs. 2 BGB in jedem Fall ein*e weitere*r Betreuer*in bestellt werden. Ein*e sogenannte*r Sterilisationsbetreuer*in.

Das BGB sieht in § 1817 Abs. 1 Satz 3 außerdem vor, dass abgesehen von Ergänzungsbetreuer*innen, Sterilisationsbetreuer*innen und Verhinderungsbetreuer*innen keine zwei Berufsbetreuer*innen bestellt werden können. Wenn also schon ein*e Berufsbetreuer*in vorhanden ist, muss der oder die weitere Betreuer*in ehrenamtlich tätig sein.

Fazit:

Die Bestellung mehrerer Betreuer*innen kann verschiedene Gründe haben, darunter ein hoher Betreuungsbedarf, Interessenkonflikte oder die rechtliche Verhinderung des Hauptbetreuers bzw. der Hauptbetreuerin. Ergänzungs-, Verhinderungs- und Sterilisationsbetreuer*innen werden in spezifischen Situationen ernannt. Das Gesetz beschränkt die Anzahl der beruflichen Betreuer*innen auf eine Person, während weitere ehrenamtlich sein müssen.

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