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Austritt aus der Kirche – Darf ich diesen als Betreuer*in übernehmen?

Lesezeit
4
Minuten

Überblick:

Ein Kirchenaustritt kann für viele Menschen ein sehr persönliches Thema sein. Wie ist dieser also im Bezug auf Betreuer*innen geregelt? Was darfst du und was nicht? In diesem Artikel kannst du alles Wichtige hierzu lesen.

Wie ist der Kirchenaustritt allgemein geregelt?

In Deutschland hat jeder und jede durch die Religionsfreiheit und die sogenannte negative Religionsfreiheit das Recht aus der Kirche auszutreten und auch keine Religionsangehörigkeit zu haben. Dies ist in Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung geregelt, der über den Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin gültig ist.

Um diese negative Religionsfreiheit (also die Freiheit keiner Religion anzugehören) sicherzustellen, eröffnet der Staat die Möglichkeit aus der Kirche auszutreten. Die konkreten Regelungen für einen solchen Kirchenaustritt liegen aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer. Aus diesem Grund sind diese auch nicht einheitlich geregelt, sondern von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Darf ich als Betreuer*in für betreute Personen aus der Kirche austreten?

Das lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern nicht pauschal sagen. In einigen Bundesländern ist die Vertretung durch einen Betreuer untersagt, während andere Bundesländer sich dazu nicht äußern. Wiederum andere Bundesländer erlauben ausdrücklich die Vertretung durch einen Betreuer, wobei jedoch von diesen Bundesländern eine gerichtliche Genehmigung dafür verlangen. Es ist also alles andere als eindeutig, was für dich als Betreuer*in nun speziell gilt. Um hierbei als sicher zu gehen zu können, solltest du dich an dein zuständiges Betreuungsgericht wenden. Im Zweifel kann dir dieses in jedem Fall Auskunft, über die für dich und in deinem Bundesland geltenden Regelungen geben.

Wenn du in einem Bundesland tätig bist, in dem die Vertretung durch eine*n Betreuer*in gestattet ist sollten jedoch zwei Voraussetzungen in jedem Fall gegeben sein:

  1. Die betreute Person muss geschäftsunfähig sein und somit den Kirchenaustritt selbst nicht erklären können.
  2. Der Wunsch aus der Kirche auszutreten, muss dem (natürlichen) Willen des oder der Betreuten entsprechen.

Du kannst als Betreuer*in nicht gegen den Willen deiner betreuten Person aus der Kirche austreten. Andersherum kannst du jedoch auch nicht den objektiven oder subjektiven Wunsch nach einem Kirchenaustritt widersprechen. Falls es für dich aus moralischen, ethischen oder sonstigen Gründen nicht in Frage kommt einen Kirchenaustritt für die betreute Person zu vollziehen, kann dies unter Umständen zu einem Betreuer*innenwechsel aufgrund von Untauglichkeit führen. Denn: Zur Tätigkeit des bzw. der Betreuer*in gehört es, eigene moralische oder ethische Vorstellungen zurückzustellen, wenn diese den Wünschen oder dem Willen des oder der Betreuten entgegenstehen.

Welcher Aufgabenbereich umfasst den Kirchenaustritt?

Da mit einem Kirchenaustritt unmittelbar in meisten Fällen nur Wegfall der Kirchensteuer einhergeht, könnte es nahe liegen, dass dieser dem Aufgabenbereich „Vermögensangelegenheiten“ zugeordnet wird. In der Regel wird ein Kirchenaustritt jedoch als Teil des Aufgabenbereichs „Personensorge“ verstanden. Der Grund hierfür ist, dass bei Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, zum Teil keine Teilnahme an kirchlichen Ritualhandlungen mehr zulässig ist. Außerdem fällt die Möglichkeit zur Wahl von kirchlichen Gremien weg und einige Religionsgemeinschaften untersagen die Nutzung kircheneigener Friedhöfe.

Der Aufgabenbereich „Personensorge“ umfasst jedoch nicht automatisch den Kirchenaustritt. Falls du dir unsicher bist, ob dein Aufgabenkreis einen Kirchenaustritt umfasst, dann vergewissere dich auch hier sicherheitshalber beim Betreuungsgericht. Es ist auch möglich, dass dir vom Betreuungsgericht ein eigener spezieller Aufgabenbereich für den Kirchenaustritt zugeordnet wird. Dieser könnte bspw. „Kirchenmitgliedschaft“ heißen.

Fazit:

Der Kirchenaustritt ist ein sensibles Thema, das für Betreuer*innen unterschiedlich geregelt ist. Die Gesetze variieren je nach Bundesland, weshalb eine klare Aussage schwierig ist und du im Zweifel Rücksprache mit dem Betreuungsgericht halten solltest. Grundsätzlich musst du den Willen der betreuten Person respektieren und kannst nicht persönliche Überzeugungen über den Willen der Betreuten stellen.

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